§ 16 Frauenförderungsplan BMöDS

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Vortragende und Unterrichtsmaterialien

§ 16.

(1) Die Erhöhung des Frauenanteils an den Mitgliedern in Prüfungskommissionen und bei Vortragenden ist anzustreben. Einmal jährlich wird eine Liste mit den Prüferinnen und Prüfern des Ressorts den Gleichbehandlungsbeauftragten übermittelt.

(2) Vorträge und Skripten dürfen keinerlei (mittelbare) frauendiskriminierende Inhalte enthalten und sind nach Möglichkeit um frauenspezifische Themenbereiche zu erweitern.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20010769

Dokumentnummer

NOR40217953

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