§ 16.
Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 bzw. v1 in sonstigen ausschließlich im Inland erfolgenden Verwendungen und A2 bzw. v2 in sonstigen ausschließlich im Inland erfolgenden Verwendungen besteht aus Teilprüfungen über die Inhalte des Basislehrgangs (§ 9 Abs. 1 Z 1) und gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden und die in Anlage 1 II. bzw. IV. angeführten Module abgelegt wurden.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Gesetzesnummer
20013169
Dokumentnummer
NOR40277670
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