Übergangsbestimmungen
§ 15.
(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Glasmaler, BGBl. Nr. 533/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 161/1984 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glasmaler, BGBl. Nr. 75/1977, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Glasmaler ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Gesetzesnummer
10007863
Dokumentnummer
NOR12088478
alte Dokumentnummer
N5199710089U
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