Vortragende und Unterrichtsmaterialien
§ 15.
(1) Die Erhöhung des Frauenanteils an den Mitgliedern in Prüfungskommissionen und bei Vortragenden ist anzustreben. Einmal jährlich wird eine Liste mit den Vortragenden und Prüfer/inne/n des Ressorts den Gleichbehandlungsbeauftragten übermittelt. Bei der Suche nach neuen Vortragenden und Prüfer/inne/n wird die/der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte einbezogen.
(2) Die pädagogischen Trainingsseminare für Vortragende sind um die Themenkreise „versteckte Frauendiskriminierung“, „Gleichbehandlung“ und „gezielte Förderung von Frauen in der Aus- und Weiterbildung“ zu erweitern.
(3) Lehrpläne dürfen keinerlei (mittelbare) frauendiskriminierende Inhalte enthalten und sind um frauenspezifische Themenbereiche zu erweitern.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018
Gesetzesnummer
20009593
Dokumentnummer
NOR40184945
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
