§ 15 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2016

Vortragende und Unterrichtsmaterialien

§ 15.

(1) Die Erhöhung des Frauenanteils an den Mitgliedern in Prüfungskommissionen und bei Vortragenden ist anzustreben. Einmal jährlich wird eine Liste mit den Vortragenden und Prüfer/inne/n des Ressorts den Gleichbehandlungsbeauftragten übermittelt. Bei der Suche nach neuen Vortragenden und Prüfer/inne/n wird die/der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte einbezogen.

(2) Die pädagogischen Trainingsseminare für Vortragende sind um die Themenkreise „versteckte Frauendiskriminierung“, „Gleichbehandlung“ und „gezielte Förderung von Frauen in der Aus- und Weiterbildung“ zu erweitern.

(3) Lehrpläne dürfen keinerlei (mittelbare) frauendiskriminierende Inhalte enthalten und sind um frauenspezifische Themenbereiche zu erweitern.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018

Gesetzesnummer

20009593

Dokumentnummer

NOR40184945

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