§ 15 BMEIA-Grundausbildungsverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

§ 15.

(1) Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 bzw. v2 im gehobenen auswärtigen Dienst besteht aus Teilprüfungen über die Inhalte des Basislehrgangs (§ 9 Abs. 1 Z 1) sowie einer schriftlichen und mündlichen ressortinternen kommissionellen Prüfung.

(2) Die schriftliche ressortinterne kommissionelle Prüfung umfasst eine praxisorientierte Klausurarbeit aus den für den Ressortbereich des Bundesministeriums für europäischen und internationalen Angelegenheiten erforderlichen Fächern.

(3) Die mündliche ressortinterne kommissionelle Prüfung umfasst folgende Fächer (Teilprüfungen):

  1. 1. Konsularwesen,
  2. 2. ressortspezifisches Dienstrecht und
  3. 3. Struktur, Organisation und Administration des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und seiner nachgeordneten Dienststellen.

(4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle in § 15 Abs. 1 genannten Prüfungsteile bestanden wurden.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20013169

Dokumentnummer

NOR40277669

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