Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 14.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 12) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind
- 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
- 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
- 4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzung des § 10 Abs. 4 für das Entfallen der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzung erforderlichen Belege und
- 5. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege
- anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Gesetzesnummer
10006638
Dokumentnummer
NOR12072495
alte Dokumentnummer
N51979163260
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