§ 14 Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 14.

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 12) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind

  1. 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
  4. 4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzung des § 10 Abs. 4 für das Entfallen der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzung erforderlichen Belege und
  5. 5. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10006638

Dokumentnummer

NOR12072495

alte Dokumentnummer

N51979163260

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