§ 14 NISG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Operative Koordinierungsstruktur (OpKoord)

§ 14.

(1) Zur Erörterung eines gesamtheitlichen Lagebildes wird eine Operative Koordinierungsstruktur („OpKoord“) eingerichtet. Diese setzt sich aus dem IKDOK und den CSIRTs zusammen.

(2) Die OpKoord kann um Vertreter von wesentlichen und wichtigen Einrichtungen sowie sonstigen Einrichtungen erweitert werden, wenn deren Wirkungsbereich von einem Cybersicherheitsvorfall, einer Cyberbedrohung oder einem Beinahe-Vorfall betroffen ist („erweiterte OpKoord“).

(3) Alle Teilnehmer der OpKoord sind, soweit es sich nicht um die im IKDOK vertretenen Einrichtungen handelt, über die ihnen aufgrund der Teilnahme bekanntgewordenen Informationen zur Geheimhaltung verpflichtet, sofern dies für eine Sitzung oder einzelne Umstände nicht anders beschlossen wurde.

(4) Die Teilnehmer des IKDOK können einvernehmlich nähere Regelungen über das Zusammenwirken der Teilnehmer des IKDOK und der OpKoord, insbesondere über die Einberufung von Sitzungen und die Zusammensetzung, in einer Geschäftsordnung treffen.

(5) Die an der OpKoord teilnehmenden Einrichtungen dürfen die zum Zweck der Organisation der OpKoord und die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273875

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