Nebentätigkeit
§ 14.
Bei der Übertragung von Nebentätigkeiten, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen werden, ist bei gleichwertiger Qualifikation eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20009778
Dokumentnummer
NOR40190265
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
