§ 14 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2026

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 45/2022

Aus- und Weiterbildung, beruflicher Aufstieg, Wiederholung der Ausschreibung

§ 14.

(1) Die Leiterinnen und Leiter der Justizanstalten haben in allen Bewerbungs- und Auswahlverfahren des Exekutivbereichs gezielt geeignete Frauen anzusprechen und zur Bewerbung einzuladen. Darüber hinaus sind dienststelleninterne Interessent/innensuchen auch den Versetzungswerberinnen per E-Mail zu übermitteln. Sind bis Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen von Frauen eingelangt, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen, Aufnahmeerfordernisse oder Zulassungskriterien erfüllen, ist die Stelle vor Beginn des Auswahlverfahrens nochmals auszuschreiben bzw. erneut zur Ausbildung einzuladen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen kann die Wiederholung der Ausschreibung entfallen. Langen auf Grund der neuerlichen Ausschreibung wiederum keine Bewerbungen von Frauen ein, ist das Auswahlverfahren durchzuführen.

(1a) Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) im Exekutivdienst qualifizieren, entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes vorrangig zuzulassen (§ 11d B-GlBG). Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die Dienstführende für die Funktion E2a/2 sowie höherwertige Funktionen qualifizieren, sollen nur mit einem Frauenanteil von mindestens 20% durchgeführt werden. Für derartige Veranstaltungen sind der Strafvollzugsakademie die Anmeldungen sämtlicher Bediensteter vorzulegen, um den Mindestanteil an Teilnehmerinnen sicherzustellen.

(2) Die Bewertung im Auswahlverfahren hat nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen. Die Qualifikationskriterien sind entsprechend den Eignungsbeurteilungen, wie sie für den richterlichen Vorbereitungsdienst zu erfolgen haben, nach einem einheitlichen Beurteilungssystem zuzuerkennen. Die Eignung anhand der herangezogenen Qualifikationskriterien ist jeweils sachlich zu begründen. Das Berufsbild, an dem die Auswahlkriterien gemessen werden, hat die Kompetenzen und Eigenschaften von Frauen und Männern in gleicher Weise zu berücksichtigen.

(3) In Dienstbeschreibungen und Eignungsabwägungen dürfen keine Beurteilungskriterien einbezogen werden, aus denen sich ein Nachteil für Frauen ergibt. Die Aufnahme von Eignungskriterien, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren, ist unzulässig.

(4) Sonstige nicht bewertungsrelevante, aber in den Geschäftseinteilungen der Justizanstalten ausgewiesene Funktionen sind vor einer Besetzung auf geeignete Weise anstaltsintern bekannt zu machen.

Schlagworte

Ausbildung, Bewerbungsverfahren, Ausbildungsmaßnahme, Ausbildungsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011792

Dokumentnummer

NOR40241475

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