§ 14 Frauenförderungsplan-bmvit

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.2015

Informationsrechte

§ 14.

Den Gleichbehandlungsbeauftragen sind folgende Unterlagen, Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Auskünfte im Rahmen des § 31 B-GlBG. Dabei sind statistische Daten in der gewünschten Form und Aufbereitung zur Verfügung zu stellen;
  2. 2. statistische Daten entsprechend der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten, BGBl. Nr. 774/1993, bis 1. Oktober jeden zweiten Jahres;
  3. 3. Berichte über die absolvierten Ausbildungen bis 1. Oktober jeden Jahres. Aus diesen statistischen Daten sollten der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen sowie die Anzahl der Schulungstage – getrennt nach Geschlecht – ersichtlich sein;
  4. 4. schriftliche Information über geplante Schulungen;
  5. 5. folgende schriftliche Information bei Funktionsausschreibungen:
  1. a) Ausschreibungstext zeitgleich mit der Information an die Personalvertretung,
  2. b) Besetzung der Begutachtungskommission,
  3. c) Namen und Reihung der Bewerbungen,
  4. d) wer namentlich mit der Funktion betraut wurde.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20009096

Dokumentnummer

NOR40169320

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