§ 14 BMEIA-Grundausbildungsverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

§ 14.

(1) Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 bzw. v1 im höheren auswärtigen Dienst besteht aus Teilprüfungen über die Inhalte des Basislehrgangs (§ 9 Abs. 1 Z 1) sowie einer schriftlichen und mündlichen ressortinternen kommissionellen Prüfung.

(2) Die schriftliche ressortinterne kommissionelle Prüfung umfasst eine Klausurarbeit in englischer Sprache über einen aktuellen ressortspezifischen Themenbereich, der von der bzw. dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission auf Vorschlag der Kommissionsmitglieder festgelegt wird.

(3) Die mündliche ressortinterne kommissionelle Prüfung umfasst folgende Fächer (Teilprüfungen):

  1. 1. Dienstrecht,
  2. 2. aktuelle außenpolitische Fragen unter Einbeziehung des geschichtlichen Hintergrundes in englischer Sprache,
  3. 3. Völker-, Verfassungs- und Europarecht,
  4. 4. Wirtschafts-, Entwicklungs- und internationale Umweltpolitik in englischer Sprache und
  5. 5. Konsularwesen.

(4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle in § 14 Abs. 1 genannten Prüfungsteile bestanden wurden.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20013169

Dokumentnummer

NOR40277668

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