Zum Bezugszeitraum vgl. § 44j.
4. Steueraussetzungsverfahren
Begriff
§ 13.
(1) Die Tabaksteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Tabakwaren, die
(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Tabakwarenlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 14 oder § 16 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Tabakwaren erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
(3) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
(4) Sollen in einem Steuerlager auch tabakverwandte Produkte hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden, ist dies dem Zollamt Österreich vorab anzuzeigen. §§ 31a bis 31c gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10004877
Dokumentnummer
NOR40273480
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