Innerer Kreis der Operativen Koordinierungsstruktur (IKDOK)
§ 13.
(1) Zur Erörterung und Aktualisierung des von der Cybersicherheitsbehörde erstellten Lagebildes über Risiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfälle sowie zur Erörterung der Erkenntnisse, die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 gewonnen wurden, wird der IKDOK eingerichtet.
(2) Im Rahmen des IKDOK können klassifizierte Informationen zwischen den Teilnehmern zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten ausgetauscht werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20013065
Dokumentnummer
NOR40273874
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