§ 13 NISG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Innerer Kreis der Operativen Koordinierungsstruktur (IKDOK)

§ 13.

(1) Zur Erörterung und Aktualisierung des von der Cybersicherheitsbehörde erstellten Lagebildes über Risiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfälle sowie zur Erörterung der Erkenntnisse, die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 gewonnen wurden, wird der IKDOK eingerichtet.

(2) Im Rahmen des IKDOK können klassifizierte Informationen zwischen den Teilnehmern zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten ausgetauscht werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273874

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