Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005
Aufwandsentschädigungen
§ 13.
(1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und im § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Bundesbediensteten haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 in der geltenden Fassung unter Zugrundelegung jener Gebührenstufe, die ihrer jeweiligen dienstrechtlichen Stellung entspricht.
(2) Die für Bedienstete der Länder nach den entsprechenden landesrechtlichen Gebührenvorschriften auflaufenden Reisegebühren werden diesen Gebietskörperschaften von der Finanzverwaltung rückerstattet.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005
Schlagworte
Tagesgebühr, Nächtigungsgebühr, Reisezulage
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
10004189
Dokumentnummer
NOR40068656
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