§ 13 Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2019

Aufbewahrung der Niederschriften

§ 13.

Die Niederschriften samt Anlagen sind nach Beendigung der Tätigkeit der Begutachtungskommission zehn Jahre bei der Bildungsdirektion bzw. bei der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer unmittelbar der Verwaltung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unterstehenden Schule bei der Zentralstelle unter Verschluss aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Gesetzesnummer

20010599

Dokumentnummer

NOR40213581

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