Aufbewahrung der Niederschriften
§ 13.
Die Niederschriften samt Anlagen sind nach Beendigung der Tätigkeit der Begutachtungskommission zehn Jahre bei der Bildungsdirektion bzw. bei der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer unmittelbar der Verwaltung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unterstehenden Schule bei der Zentralstelle unter Verschluss aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022
Gesetzesnummer
20010599
Dokumentnummer
NOR40213581
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