§ 13 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2026

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 45/2022

Zusätzliche Maßnahmen zur Frauenförderung im Strafvollzug

Aufnahmeverfahren

§ 13.

(1) Die Leiterinnen und Leiter der Justizanstalten haben dafür zu sorgen, dass die Werbung für den Berufszugang besonders auf die Gewinnung von Frauen für den Exekutivbereich ausgerichtet ist.

(2) Der Aufnahmeprozess soll binnen 3 Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist abgeschlossen werden. Die Ausbildung hat erst nach Ablauf des Aufnahmeverfahrens zu beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011792

Dokumentnummer

NOR40241474

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