§ 13 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2024

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 599/2021

Zusätzliche Maßnahmen zur Frauenförderung im Strafvollzug

Aufnahmeverfahren

§ 13.

(1) Die Leiterinnen und Leiter der Justizanstalten haben dafür zu sorgen, dass die Werbung für den Berufszugang besonders auf die Gewinnung von Frauen für den Exekutivbereich ausgerichtet ist.

(2) Der Aufnahmeprozess soll binnen 3 Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist abgeschlossen werden. Die Ausbildung hat erst nach Ablauf des Aufnahmeverfahrens zu beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

20010889

Dokumentnummer

NOR40220416

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