materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 599/2021
Zusätzliche Maßnahmen zur Frauenförderung im Strafvollzug
Aufnahmeverfahren
§ 13.
(1) Die Leiterinnen und Leiter der Justizanstalten haben dafür zu sorgen, dass die Werbung für den Berufszugang besonders auf die Gewinnung von Frauen für den Exekutivbereich ausgerichtet ist.
(2) Der Aufnahmeprozess soll binnen 3 Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist abgeschlossen werden. Die Ausbildung hat erst nach Ablauf des Aufnahmeverfahrens zu beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022
Gesetzesnummer
20010889
Dokumentnummer
NOR40220416
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