§ 13 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2016

Basisausbildung

§ 13.

(1) Im Rahmen der Basiseinführung ist der Frauenbeauftragten und/oder der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B‑GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.

(2) Wird in einer Dienststelle keine Basiseinführung durchgeführt, hat die Vorstellung der Frauenbeauftragten und des/der Gleichbehandlungsbeauftragten in anderer, geeigneter Form zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018

Gesetzesnummer

20009593

Dokumentnummer

NOR40184943

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