Basisausbildung
§ 13.
(1) Im Rahmen der Basiseinführung ist der Frauenbeauftragten und/oder der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B‑GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.
(2) Wird in einer Dienststelle keine Basiseinführung durchgeführt, hat die Vorstellung der Frauenbeauftragten und des/der Gleichbehandlungsbeauftragten in anderer, geeigneter Form zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018
Gesetzesnummer
20009593
Dokumentnummer
NOR40184943
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