§ 11 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005

§ 11.

(1) Der Vorsitzende eines Gutachterausschusses leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.

(2) Beratungen des Gutachterausschusses haben nur stattzufinden, wenn die im § 8 Abs. 1 unter Z 1 und 2 angeführten Mitglieder vollzählig und von den unter Z 3 angeführten Mitgliedern zumindest eines bei ordnungsgemäßer Ladung beider Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Ladungen zu den Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.

(4) Die für die Beratungen eines Gutachterausschusses erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt die Steuer- und Zollkoordination (BGBl. II Nr. 168/2004) zur Verfügung.

(5) Die Beratungen sind nicht öffentlich.

(6) Der Vorsitzende eines Gutachterausschusses ist berechtigt, weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005

Schlagworte

Anwesenheit, Experte, Steuerkoordination

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004189

Dokumentnummer

NOR40068655

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)