§ 11 Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1981

AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991

§ 11.

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes – ausgenommen für Verwaltungsstrafverfahren – ist der Bundesminister für Verkehr.

(2) Das Amt für Schiffahrt (§ 31 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 91/1971) ist für Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz zuständig.

(3) Gegen Bescheide des Amtes für Schiffahrt ist die Berufung an den Bundesminister für Verkehr zulässig.

(4) Zur Erlassung von Verordnungen sowie zur Erlassung von Bescheiden gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 4 ist der Bundesminister für Verkehr zuständig.

(5) Die Kosten für die Mühewaltung der Klassifikationsgesellschaften, einschließlich der in § 3 Abs. 1 genannten Überprüfungen, Untersuchungen, Besichtigungen, Anmarkungen, Ausstellung von Zeugnissen sowie für die Gutachten sind vom Reeder zu tragen.

(6) Hat die Behörde wegen eines österreichischen Seeschiffes eine Amtshandlung im Ausland durchzuführen, so hat der Reeder die Kosten der Reise als Barauslagen (§ 76 AVG 1950) zu ersetzen.

AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10011439

Dokumentnummer

NOR12148074

alte Dokumentnummer

N9197250954J

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