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§ 10a PrAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

§ 10a.

(1) Bei Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ist neben dem Verkaufspreis auch der Preis je Maßeinheit (Grundpreis) auszuzeichnen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Bei Sachgütern, die in Anwesenheit des Verbrauchers abgewogen oder abgemessen werden und die nicht vorher verpackt werden (in losem Zustand zum Verkauf angebotene Sachgüter), ist lediglich der Grundpreis auszuzeichnen.

(3) Die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter, sofern in einer Verordnung gemäß § 10c Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. Die Bezugsgrößen sind innerhalb einer Betriebsstätte bei den jeweiligen Produktgruppen einheitlich auszuweisen. Liegen keine einheitlichen Informationen der Hersteller über die Bezugsgrößen vor, so ist das betroffene Sachgut von der Verpflichtung des zweiten Satzes ausgenommen.

(4) Die Auszeichnung des Grundpreises kann entfallen, wenn dieser mit dem Verkaufspreis übereinstimmt.

(5) Bei Sachgütern, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR40278460

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