Akteneinsicht
§ 10.
(1) Der Partei oder ihrem Vertreter ist Einsicht in elektronische Akten mit Terminals zu gewähren, die in den Räumlichkeiten der Geschäftsstelle oder besonders dafür bestimmten Räumlichkeiten des Verfassungsgerichtshofs zur Verfügung gestellt werden. Die Geschäftsstelle hat die erforderliche Unterstützung bei der technischen Bedienung zu leisten. Die Ermöglichung der Akteneinsicht kann auch durch die Aushändigung von Ausdrucken gem. Abs. 2 erfolgen.
(2) Auf Verlangen ist von der Geschäftsstelle ein Ausdruck vom Akteninhalt herzustellen, aus dem der Zeitpunkt der Erstellung hervorgeht und der mit einer Signatur zu versehen ist, die einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2010, entspricht. Der Ausdruck erfolgt auf Kosten des Verfassungsgerichtshofs, soweit es sich nicht um Akten anderer Behörden (außer im Falle des Abs. 1 letzter Satz) handelt.
(3) Interne Aktenstücke und von anderen Behörden von der Akteneinsicht ausgenommene Aktenstücke sind im elektronischen Akt so zu führen, dass diese bei einer Einsicht gem. Abs. 1 oder in einem Ausdruck gem. Abs. 2 nicht eingesehen werden können. Interne Aktenstücke sind im Aktenspiegel in einer der Einsicht zugänglichen Weise erst mit der Erledigung zu verzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2022
Gesetzesnummer
20008523
Dokumentnummer
NOR40154120
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