§ 10 NISG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Aufsicht

§ 10.

(1) CSIRTs gemäß § 8 Abs. 2 und 3 unterliegen hinsichtlich ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Cybersicherheitsbehörde.

(2) Die Cybersicherheitsbehörde kann in Ausübung ihres Aufsichtsrechts den CSIRTs allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.

(3) Weisungen an die CSIRTs sind schriftlich zu erteilen und zu begründen. Eine aus besonderen Gründen, insbesondere wegen Gefahr im Verzug, vorerst mündlich erteilte Weisung ist unverzüglich schriftlich nachzureichen.

(4) Die CSIRTs haben der Cybersicherheitsbehörde alle zur Ausübung ihres Aufsichtsrechts erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierfür notwendigen Unterlagen zu übermitteln.

(5) Die CSIRTs haben der Cybersicherheitsbehörde jeweils einen jährlichen Bericht über die gemäß § 8 Abs. 1 wahrgenommenen Aufgaben bis zum Ablauf des auf das Berichtsjahr folgenden Kalendermonats zu erstatten, die die Berichte innerhalb einer angemessenen Frist zusammengefasst an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten hat. Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, diesen Bericht dem Nationalrat zu übermitteln.

(6) Die Cybersicherheitsbehörde ist ermächtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 und 3 noch gegeben sind und die Verpflichtungen gemäß § 9 eingehalten werden. Die Cybersicherheitsbehörde kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen, wobei diesen Anordnungen unverzüglich zu entsprechen ist. Werden die Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Verpflichtungen gemäß § 9 verstoßen, kann die Cybersicherheitsbehörde den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen.

(7) Die Cybersicherheitsbehörde kann die Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 und 3 widerrufen, wenn ein CSIRT eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 4 nicht erteilt.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273871

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