§ 10 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005

§ 10.

Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied abzuberufen, wenn einer der im § 4 angeführten Gründe zutrifft. In Fällen gemäß lit. c ist eine Stellungnahme der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer einzuholen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004103

Dokumentnummer

NOR40068643

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