Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005
§ 10.
Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied abzuberufen, wenn einer der im § 4 angeführten Gründe zutrifft. In Fällen gemäß lit. c ist eine Stellungnahme der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer einzuholen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
10004103
Dokumentnummer
NOR40068643
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