§ 10.
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Ihnen gebührt kein Kostenersatz.
(2) Gemäß § 4 Abs. 3 beigezogene Fachexperten oder Fachexpertinnen gebührt bei notwendigen Reisen der Ersatz der tatsächlich erwachsenen Kosten für die Reisebewegung sowie für notwendige Übernachtungen. Die Notwendigkeit der Reise ist durch die Fachexperten oder Fachexpertinnen dem Vorsitz des Metrologiebeirates glaubhaft zu machen, von diesem zu prüfen und im Sitzungsprotokoll zu vermerken.
(3) Der Kostenersatz für die Reisebewegung von Fachexperten oder Fachexpertinnen ist der Höhe nach mit den kilometerabhängigen Kosten der Bahnfahrt 2. Klasse beschränkt. Nur für die Benutzung innerstädtischer Massenverkehrsmittel gebührt zusätzlich Kostenersatz.
(4) Der Kostenersatz für notwendige Übernachtungen von Fachexperten oder Fachexpertinnen ist der Höhe nach mit 105 Euro je Tag und Übernachtung beschränkt.
(5) Für die Teilnahme von Fachexperten oder Fachexpertinnen gebührt ein Sitzungsgeld in der Höhe von 50 Euro für jede angefangene Stunde.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20008400
Dokumentnummer
NOR40150206
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