§ 10 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2026

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 45/2022

Weitere Maßnahmen

§ 10.

(1) Die Dienstvorgesetzten haben im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen, etwa durch Motivierung zu Bewerbungen für Funktionen und höherwertige Verwendungen oder durch Einladung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, zu fördern.

(2) Die Themen, die im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes relevant sind, sind zumindest einmal jährlich in die Tagesordnung der Präsidentenkonferenzen der Oberlandesgerichte, der Leiter-Besprechungen der Oberstaatsanwaltschaften und der Leiter-Tagungen der Justizanstalten, aufzunehmen. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe und eine/ein von ihr oder ihm allenfalls namhaft gemachte Stellvertreterin oder gemachter Stellvertreter sind zu diesen Treffen einzuladen.

(3) Im Rahmen von Baumaßnahmen ist nach Möglichkeit auf den erhöhten Raumbedarf für Teilbeschäftigte und Teilausgelastete Bedacht zu nehmen.

(4) Die Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz sind vom Dienstgeber strikt zu beachten; werdende Mütter sind durch arbeitsorganisatorische und sonstige Maßnahmen zu unterstützen.

(5) Nach Rückkehr von Dienstnehmerinnen aus dem Mutterschutz bzw. von karenzierten Eltern an den Arbeitsplatz ist bei der Diensteinteilung (Geschäftsverteilung, Geschäftseinteilung) und Übertragung der Aufgaben (Arbeitsorganisation) auf die Familieninteressen dieser Bediensteten besonderes Augenmerk zu richten, insbesondere auch bei der Einteilung zu Journaldiensten. Gesuche um Versetzung zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege sind zu berücksichtigen, sofern kein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht.

(6) In Erlässen, Verfügungen und im Schriftverkehr der Justizverwaltung sowie an den Amtstafeln und Türschildern sind Frauen sprachlich sichtbar zu machen. Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind in der weiblichen Form zu verwenden.

(7) Allen neu in den Justizdienst eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. der Leitung nachgeordneter Dienststellen zur Kenntnis zu bringen. Der jeweils geltende Frauenförderungsplan ist im Intranet der vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Einrichtungen zu publizieren.

(8) Allen Justizbediensteten ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die individuelle Kontaktaufnahme mit den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011792

Dokumentnummer

NOR40241471

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