Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung
§ 10.
(1) Es obliegt den Vorgesetzten, entsprechend des § 11d B-GlBG besonders Frauen zur Teilnahme an internen und externen Bildungsangeboten zu ermutigen bzw. konkrete Ausbildungsschritte vorzuschlagen und den Zugang zu diesen zu ermöglichen. Insbesondere sind Frauen zu Weiter- und Ausbildungsmaßnahmen zur Umsetzung der Digitalisierungsoffensive in der öffentlichen Verwaltung zur Teilnahme zu ermutigen und auf einen ausgewogenen Geschlechteranteil zu achten.
(2) Frauen sind insbesondere zu solchen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Übernahme in höherwertige Verwendungen und Funktionen qualifizieren, bevorzugt zuzulassen.
(3) Insbesondere den Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A3/v3 und A4/v4 sollen durch spezielle Kurse Zusatzqualifikationen vermittelt und dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht werden.
(4) Die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte ist von der Personal- bzw. Ausbildungsabteilung jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internen und externen Fortbildungsveranstaltungen im Vorjahr getrennt nach Geschlechtern und Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen für jede einzelne Veranstaltung zu informieren.
Schlagworte
Ausbildung, Weiterbildungsmaßnahme, Ausbildungsveranstaltung, Personalabteilung, Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Gesetzesnummer
20011469
Dokumentnummer
NOR40231203
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