Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 10.
Im Bedarfsfall hat der Dienstgeber Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle zu überprüfen und die Information zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Gesetzesnummer
20011247
Dokumentnummer
NOR40225315
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