Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 10.
Teilzeitbeschäftigung stellt in keinem Fall einen Hinderungsgrund für die Übernahme einer Leitungsposition dar. Es müssen die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind. Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Abteilungen sind zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
20010769
Dokumentnummer
NOR40217947
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