§ 10 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Schlußbestimmungen

§ 10.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006939

Dokumentnummer

NOR12075552

alte Dokumentnummer

N5198810789F

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)