§ 10 Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1972

Abs. 2: Verfassungsbestimmung Abs. 2 wird durch Art. 2 § 5 Abs. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, mit 1.1.2008 zur einfachgesetzlichen Bestimmung.

§ 10.

(1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich selbst oder durch Verweisung auf die in § 1 genannten Staatsverträge eine Angelegenheit regelt, sind die entsprechenden Bestimmungen dieser Staatsverträge unmittelbar anzuwenden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Behörde darf Amtshandlungen zur Erfüllung der in § 1 genannten Staatsverträge im Hoheitsgebiet eines anderen Staates durchführen, soweit dieser Staat es zuläßt.

(3) Erwachsen aus der Durchführung des Eiswachdienstes gemäß Kapitel V Regel 6 des Schiffssicherheitsvertrages dem Bund Kosten, so kann er diese Kosten dem Reeder des österreichischen Seeschiffes, das den Eiswachdienst in Anspruch genommen hat, zum Ersatz vorschreiben.

(4) Die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, und der Verordnung über die Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln, BGBl. Nr. 264/1949, finden auf österreichische Seeschiffe nur insoweit Anwendung, als die Vorschriften der Klassifikationsgesellschaft, deren Klasse das Seeschiff besitzt, keine Bestimmungen über die Angelegenheiten, die in den obgenannten Verordnungen geregelt werden, enthalten.

Schlagworte

Werkstoffvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2026

Gesetzesnummer

10011439

Dokumentnummer

NOR12148073

alte Dokumentnummer

N9197250953J

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