5. Abschnitt
Zahlungen Gewährung von Vorschusszahlungen
§ 102.
(1) Für Projekte der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 können Vorschusszahlungen im Ausmaß von bis zu 80% des genehmigten Förderbetrags gewährt werden, vorausgesetzt der Förderwerber legt eine Besicherung in Höhe des Vorschusses durch eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit vor.
(2) Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-15, 73-16, 77-02, 77-03, 77-05 und 77-06 kann einmalig für ein Projekt eine Vorschusszahlung im Ausmaß von bis zu 50% des genehmigten Förderbetrags, jedoch maximal 150 000 € genehmigt werden. Bei Projekten von hohem öffentlichen Interesse kann der Maximalbetrag auf 300 000 € erhöht werden Die Höhe des Vorschusses orientiert sich bei einjährigen oder kürzeren Projekten an den Gesamtkosten und bei mehrjährigen Projekten an den durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten der Projektumsetzung.
(2a) Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-01 und 73-08 können für im Jahr 2023 eingereichte Förderanträge Vorschüsse im Ausmaß gemäß Abs. 2 gewährt werden, sofern die Projekte nachweislich teilweise umgesetzt und die Vorschusszahlungen nach Vorliegen der Genehmigung der Förderanträge bis spätestens 30. Juni 2024 beantragt wurden. Diese Antragsfrist verlängert sich gegebenenfalls automatisch bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem Auszahlungen im Wege des von der Agrarmarkt Austria vorgegebenen elektronischen Systems (Digitale Förderplattform) möglich sind. Die Agrarmarkt Austria hat die Verlängerung dieser Antragsfrist bekanntzumachen.
(3) Wird ein Vorschuss von mehr als 60 000 € beantragt, muss der Förderwerber für die Risikobeurteilung durch die Bewilligende Stelle jedenfalls seine Bonität durch Vorlage einer Bankbestätigung oder zumindest von Geschäftsunterlagen, aus denen die Finanzlage des Förderwerbers hervorgeht, glaubhaft machen.
(4) Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen sind von Vorschusszahlungen ausgenommen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 43, BGBl. II Nr. 1/2026)
(6) Die Vorschusszahlung kann bis zur Erfassung des ersten Zahlungsantrags beantragt und frühestens mit Genehmigung des Förderantrags und im Falle von Investitionen erst nach Vorliegen sämtlicher behördlicher Bewilligungen gewährt werden.
(7) Der ausbezahlte Vorschuss ist spätestens mit der Endzahlung gegenzurechnen; gibt es davor Hinweise auf ein drohendes Scheitern des Projekts, ist der Vorschuss aufzulösen.
(8) Für bestehende Vorschüsse, die gemäß Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGB. II Nr. 403/2022(Anm.: BGBl. II Nr. 403/2022) genehmigt wurden, kann eine Erhöhung des aushaftenden Vorschusses bis zum Maximalbetrag in Höhe von 300 000 € genehmigt werden, soweit die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegen.
Schlagworte
Finanzierungsplan
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40275135
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