Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
§ 100.
Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist gemäß § 79 Abs. 3 und Abs. 4 eingereichten Endzahlungsanträge und Teilzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40275133
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
