§ 100 BAO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

§ 100.

(1) Abweichend von § 98 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen oder
  2. 2. eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen soll.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist eine elektronische Zustellung nur über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40274637

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