§ 0
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kurztitel
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
23.02.2024
Unterzeichnungsdatum
15.05.2003
Index
29/08 Strafrecht
Langtitel
(Übersetzung)
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption *1)
StF: BGBl. III Nr. 2/2014 (NR: GP XXIV RV 2365 AB 2468 S. 216 . BR: AB 9109 S. 823 .)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. III Nr. 1/2014
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
_____________________
*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 1/2014.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 38/2024)
Die entsprechende Urkunde gemäß Art. 10 des Zusatzprotokolls wurde am 13. Dezember 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 4 für Österreich mit 1. April 2014 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll ‑ mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen ‑ werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191 ]:
Aserbaidschan, Niederlande, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Ukraine
Niederlande
Weiters haben die Niederlande am 19. Jänner 2017 ihre bei Hinterlegung der Annahmeurkunde in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte nach Art. 37 Abs. 1 und 2 des Strafrechtsübereinkommens gemäß Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend mit 1. August 2017, erneuert.
Die Niederlande hat ihre gemäß Art. 9 des Zusatzprotokolls abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, mit Wirkung ab 1. August 2020, erneuert.
Ferner haben die Niederlande am 19. April 2023 ihre in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014) mit Wirkung ab 1. August 2023 für weitere drei Jahre erneuert.
Schweiz
Weiters hat die Schweiz am 12. März 2018 die gemäß Art. 36 des Übereinkommens abgegebene Erklärung und ihre gemäß Art. 37 Abs. 1 erklärten Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 38 des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2018, erneuert.
Die Schweiz hat ihre gemäß Art. 9 des Zusatzprotokolls abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, mit Wirkung ab 1. Juli 2021, erneuert.
Portugal
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Portugal am 12. März 2018 den bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Art. 9 Abs. 2 des Zusatzprotokolls angebrachten Vorbehalt in Übereinstimmung mit Art. 38 des Strafrechtsübereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2018, erneuert.
Portugal hat ihre gemäß Art. 9 des Zusatzprotokolls abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, mit Wirkung ab 1. Juli 2021, erneuert.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SEV Nr. 173, im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) zu ergänzen, um Korruption zu verhüten und zu bekämpfen;
ferner in der Erwägung, dass dieses Protokoll eine umfassendere Umsetzung des Aktionsprogramms von 1996 gegen Korruption ermöglichen wird,
sind wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
20008760
Dokumentnummer
NOR40260529
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)