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Zusammenarbeit im Bereich Film

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2011

§ 0

Zusammenarbeit im Bereich Film

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich Film

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 100/2011

Inkrafttretensdatum

23.06.2011

Langtitel

Trilaterales Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film

StF: BGBl. III Nr. 100/2011 (NR: GP XXIV RV 1072 AB 1107 S. 100 . BR: AB 8489 S. 796 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung durch die Schweiz am 21. März 2011 bzw. durch Deutschland am 11. Mai 2011 bzw. durch Österreich am 24. Mai 2011 mit 23. Juni 2011 in Kraft.

Gemäß Art. 14 Abs. 3 des trilateralen Abkommens erlöschen das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films samt Anlage und zwei Briefwechseln (BGBl. Nr. 695/1990) und das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Beziehungen auf dem Gebiete des Films (Koproduktionsabkommen Österreich Schweiz) samt Anlage und Briefwechsel (BGBl. Nr. 642/1990) jeweils am 23. Juni 2011.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft - im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt –

in dem Bewusstsein, dass audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Filmindustrie sowie für die Zunahme des wirtschaftlichen und kulturellen Austausches zwischen den drei Staaten leisten können,

geleitet von dem Wunsch, den besonders engen Beziehungen zwischen den drei Staaten durch eine Erleichterung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films Ausdruck zu verleihen und zu befördern,

im Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, die dem Filmschaffen in den drei Staaten förderlich sein können, im bilateralen und trilateralen Verhältnis besonders zu begünstigen, sowie

unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich aus den unterschiedlichen Marktgrößen der drei Staaten innerhalb eines einheitlichen Sprachgebietes ergeben,

sind wie folgt übereingekommen:

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