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Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 0

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 301/2013

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen

StF: BGBl. III Nr. 301/2013 (NR: GP XXIV RV 2151 AB 2235 S. 193 . BR: AB 8923 S. 819 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 9/2017 (NR: GP XXV RV 1324 AB 1397 S. 158 . BR: AB 9692 S. 863 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 52 Abs. 1 des Abkommens wurden am 2. Mai bzw. 15. Oktober 2013 vorgenommen; das Abkommen tritt somit gemäß derselben Bestimmung am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

das Fürstentum Liechtenstein,

im Wunsch, die finanzpolitischen Beziehungen der beiden Staaten weiter zu festigen;

im Willen, die Zusammenarbeit im steuerlichen Bereich zu starken und den gegenseitigen Wettbewerb zu fordern;

in Anbetracht der bereits bestehenden engen Zusammenarbeit im Bereich der Doppelbesteuerung,

sind wie folgt übereingekommen:

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