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Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

§ 0

Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Kurztitel

Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 39/2011

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

StF: BGBl. III Nr. 39/2011 (NR: GP XXIV RV 928 AB 998 S. 86 . BR: AB 8422 S. 791 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 13 des Abkommens wurden am 2. Februar bzw. 15. Februar 2011 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. März 2011 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Russischen Föderation, im folgenden die Vertragsparteien genannt;

in dem Bestreben, die Zusammenarbeit zum gegenseitigem Nutzen weiter zu fördern, um zuverlässige Erdgaslieferungen von der Russischen Föderation in die Republik Österreich, sowie die Gasdurchleitung durch andere Staaten zu gewährleisten;

in der Absicht, die Energiesicherheit der Russischen Föderation und der Republik Österreich, sowie anderer europäischer Staaten durch eine Diversifizierung der Gasrouten für die europäischen Märkte zu erhöhen;

zur Unterstützung der Errichtung eines neues Gasnetzes für den Transit und die Lieferung von Erdgas nach Europa;

im Hinblick auf die Schaffung der Voraussetzungen für die Planung, den Bau und den Betrieb des oben erwähnten Pipelinenetzes im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung der Parteien und den von der Russischen Föderation und der Republik Österreich abgeschlossenen internationalen Verträgen;

in Anbetracht des am 8. Februar 1990 zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen Abkommens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen1 und des am 13. April 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen2;

sind wie folgt übereingekommen:

_______________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 387/1991 idF BGBl. Nr. 257/1994.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 10/2003.

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