vorheriges Dokument
nächstes Dokument

WTO-Abkommen - Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 0

WTO-Abkommen - Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen

Kurztitel

WTO-Abkommen - Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Langtitel

Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANWENDUNG SANITÄRER UND PHYTOSANITÄRER MASSNAHMEN

StF: BGBl. Nr. 1/1995 (NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171 . BR: AB 4875 S. 589 .)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitglieder,

bekräftigen erneut, daß kein Mitglied von der Annahme oder Durchführung von Maßnahmen abgehalten werden soll, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind, unter der Voraussetzung, daß diese Maßnahmen nicht so angewendet werden, daß sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Mitgliedern, bei denen gleiche Verhältnisse bestehen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen;

in dem Wunsch, die Gesundheit von Menschen und Tieren und die phytosanitäre Lage bei allen Mitgliedern zu verbessern;

nehmen zur Kenntnis, daß sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen oftmals auf der Grundlage bilateraler Abkommen oder Protokolle angewendet werden;

in dem Wunsch, ein multilaterales Rahmenwerk von Regeln und Disziplinen für die Entwicklung, Annahme und Durchführung von sanitären und phytosanitären Maßnahmen zu schaffen, um damit die negativen Auswirkungen auf den Handel zu mindern;

in der Erkenntnis, welch wichtigen Beitrag internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen hiezu leisten können;

in dem Wunsch, die Verwendung harmonisierter sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen unter Mitgliedern zu fördern und zwar auf der Grundlage von internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die von den einschlägigen internationalen Organisationen entwickelt worden sind, einschließlich der Codex Alimentarius Commission, des Internationalen Tierseuchenamts sowie der betreffenden internationalen und regionalen Organisationen, die im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätig sind;

dabei ist kein Mitglied verpflichtet, sein angemessenes Ausmaß an Schutz für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu ändern;

in der Erkenntnis, daß die Entwicklungsland-Mitglieder möglicherweise auf besondere Schwierigkeiten bei Anwendung der sanitären oder phytosanitären Maßnahmen in den einführenden Mitgliedern treffen können und folglich auch beim Marktzutritt, und ebenso bei der Formulierung und Anwendung sanitärer oder phytosanitärer Maßnahmen in ihrem eigenen Territorium und im Wunsch ihnen in ihren diesbezüglichen Bemühungen zu helfen;

in dem Wunsch, deshalb Regeln für die Anwendung der Bestimmungen des GATT 1994, die sich auf die Handhabung sanitärer oder phytosanitärer Maßnahmen, insbesondere auf die Bestimmungen des Artikels XX lit. b *1) beziehen, auszuarbeiten;

kommen wie folgt überein:

---------------------------------------------------------------------

*1) In diesem Übereinkommen umfaßt der Hinweis auf Artikel XX lit. b auch den einleitenden Absatz dieses Artikels.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)