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Wirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Montenegro)
Kurztitel
Wirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 93/2002
Inkrafttretensdatum
03.06.2006
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 124/2007 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 93/2002
Änderung
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 28. Jänner bzw. 7. Februar 2002 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Mai 2002 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind,
- vom Wunsche geleitet, die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen fortzusetzen und auszubauen,
- in der Absicht die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils zu fördern und zu vertiefen,
- in der Überzeugung, dass dieses Abkommen eine günstige Voraussetzung und eine geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit im Prozess der Transition der Wirtschaft der Bundesrepublik Jugoslawien schafft,
- im Hinblick auf die Bestrebungen beider Staaten an einer umfassenden europäischen Integration teilzunehmen,
- im Wissen um die Bedeutung, die dem Umweltschutz bei der Weiterentwicklung der Wirtschaft zukommt,
- ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen, wie folgt übereingekommen:
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