§ 0
Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Kurztitel
Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
26.11.2005
Langtitel
(Übersetzung)
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Strafgerichtshof über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 20 mit 26. November 2005 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung, im Folgenden als „Österreich“ bezeichnet und Der Internationale Strafgerichtshof, im Folgenden als „der Gerichtshof“ bezeichnet,
Präambel
UNTER HINWEIS auf Artikel 103 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das am 17. Juli 1998 1 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen angenommen wurde, im Folgenden als „das Römer Statut“ bezeichnet, wonach die vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafen in einem Staat verbüßt werden, der vom Gerichtshof anhand einer Liste von Staaten bestimmt wird, die dem Gerichtshof ihre Bereitschaft bekundet haben, verurteilte Personen zu übernehmen;
EINGEDENK der Regel 200 der Verfahrens- und Beweisordnung des Gerichtshofs, im Folgenden als „die Regel (n)“ bezeichnet, wonach der Gerichtshof bilaterale Vereinbarungen mit Staaten abschließen kann, um ein mit dem Römer Statut im Einklang stehendes Regelwerk zur Übernahme durch den Gerichtshof verurteilter Personen zu schaffen;
UNTER HINWEIS auf die allgemein anerkannten Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen, einschließlich der Standardminimumregeln für die Behandlung Gefangener, angenommen durch ECOSOC Resolutionen 663 C (XXIV) vom 31. Juli 1957 und 2067 (LXII) vom 13. Mai 1977, der Prinzipien zum Schutz aller in jeglicher Form der Verwahrung oder des Freiheitsentzugs befindlicher Personen, die mit GV-Resolution 43/173 vom 9. Dezember 1988 angenommen wurden, und der Grundprinzipien für die Behandlung gefangener Personen, die mit GV-Resolution 45/111 vom 14. Dezember 1990 angenommen wurden;
KENNTNIS NEHMEND von der Bereitschaft Österreichs, vom Gerichtshof verurteilte Personen zu übernehmen;
ZU DEM ZWECK, ein Regelwerk für die Übernahme von durch den Gerichtshof verurteilten Personen zu schaffen und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Strafen auf österreichischem Hoheitsgebiet vollstreckt werden;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 180/2002
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