vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 9 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) gesetzwidrig war

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.1991

§ 0

VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 9 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) gesetzwidrig war

Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 9 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) gesetzwidrig war

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 629/1991

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.12.1991

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Justiz über den Ausspruch der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977)

StF: BGBl. Nr. 629/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023

Gesetzesnummer

10001139

Dokumentnummer

NOR11001143

alte Dokumentnummer

N1199117627J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)