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Verjährungsfrist von Forderungen aufgrund eines Urteils etc.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.9.1858

§ 0

Verjährungsfrist von Forderungen aufgrund eines Urteils etc.

Kurztitel

Verjährungsfrist von Forderungen aufgrund eines Urteils etc.

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 105/1858

Inkrafttretensdatum

07.09.1858

Beachte

Zum Inkrafttretedatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852.

Langtitel

Verordnung des Justizministeriums vom 21. Juli 1858, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 30. Mai 1858, eine Erläuterung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Bezug auf die Verjährungsfrist der, durch rechtskräftiges Urtheil zugesprochenen, oder durch einen, die Execution begründenden Vergleich, oder durch Vertrag anerkannten Forderungen erlassen wird.

StF: RGBl. Nr. 105/1858

Präambel/Promulgationsklausel

Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel wird in Folge Allerhöchster Entschließung vom 30. Mai 1858 folgende Gesetzeserläuterung erlassen:

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