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Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.1994

§ 0

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

Kurztitel

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 882/1994

Inkrafttretensdatum

16.11.1994

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kündigung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Wirtschaftsminister Tunesiens andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich in der Fassung des ergänzenden Briefwechsels

StF: BGBl. Nr. 882/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985 BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

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