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Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll
Kurztitel
Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1950
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
07.06.1950
Index
19/05 Menschenrechte
Langtitel
(Übersetzung)
Protokoll, betreffend die Abänderung des in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels
StF: BGBl. Nr. 203/1950
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Ratifikationstext
Vorstehendes Protokoll wurde gemäß seinem Artikel 4 (a) am 7. Juni 1950 vom österreichischen Beobachter bei den Vereinten Nationen vorbehaltslos unterzeichnet und trat für Österreich sofort in Kraft.
Folgende Staaten haben bis zum 26. September 1950 das Protokoll vom 4. Mai 1949, welches das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 und das Internationale Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904 (beide Abkommen: RGBl. Nr. 26/1913, VA. BGBl. Nr. 304/1920 (Anm.: richtig: StGBl. Nr. 304/1920)) abändert, entweder vorbehaltslos unterzeichnet oder angenommen:
Ägypten, Australien, Canada, Ceylon, Chile, China, Dänemark, Finnland, Frankreich, Indien, Irak, Niederlande, Norwegen, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.
Präambel/Promulgationsklausel
In Erwägung der Tatsache, daß die Regierung der französischen Republik gemäß dem in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten Internationalen Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels und gemäß dem am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels gewisse Funktionen ausübte, und in der Erwägung, daß die französische Regierung den Antrag gestellt hat, die von ihr gemäß dem oben erwähnten Übereinkommen ausgeübten Funktionen den Vereinten Nationen zu übertragen, und in der Erwägung, daß es zweckmäßig ist, daß diese Funktionen von nun an von den Vereinten Nationen ausgeübt werden, kommen die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls über folgendes überein:
Schlagworte
Kanada, Sri Lanka, USA, Großbritannien
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025
Gesetzesnummer
10000232
Dokumentnummer
NOR11000233
alte Dokumentnummer
N1195012939P
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