Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen. Dieser Vertrag wird bis zur Neuregelung der Beziehungen, soweit möglich, in pragmatischer Weise weiter angewendet. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
§ 0
Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Russische Föderation)
Kurztitel
Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1958
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
09.03.1994
Unterzeichnungsdatum
05.09.1957
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen. Dieser Vertrag wird bis zur Neuregelung der Beziehungen, soweit möglich, in pragmatischer Weise weiter angewendet. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, betreffend die Regelung technischer und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt.
StF: BGBl. Nr. 4/1958 (NR: GP VIII RV 257 AB 285 S. 35 . BR: S. 127.)
Änderung
BGBl. Nr. 257/1994 (NR: GP XVIII RV 1193 AB 1270 S. 150 . BR: AB 4717 S. 579 .)
Sprachen
Deutsch, Russisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 14. Juni 1957 in Moskau unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, betreffend die Regelung technischer und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 5. September 1957.
Ratifikationstext
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 17 am 6. November 1957 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben im Interesse der Entfaltung von Handel und Schiffahrt zwischen den beiden Staaten und auf Grundlage des Prinzips der Freiheit der Schiffahrt folgendes vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Schifffahrt
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011314
Dokumentnummer
NOR11011579
alte Dokumentnummer
N9195814800A
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