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Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen. Dieser Vertrag wird bis zur Neuregelung der Beziehungen, soweit möglich, in pragmatischer Weise weiter angewendet. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

§ 0

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Russische Föderation)

Kurztitel

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 4/1958

Typ

Vertrag – Russische Föderation

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.03.1994

Unterzeichnungsdatum

05.09.1957

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen. Dieser Vertrag wird bis zur Neuregelung der Beziehungen, soweit möglich, in pragmatischer Weise weiter angewendet. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, betreffend die Regelung technischer und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt.

StF: BGBl. Nr. 4/1958 (NR: GP VIII RV 257 AB 285 S. 35 . BR: S. 127.)

Änderung

BGBl. Nr. 257/1994 (NR: GP XVIII RV 1193 AB 1270 S. 150 . BR: AB 4717 S. 579 .)

Sprachen

Deutsch, Russisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 14. Juni 1957 in Moskau unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, betreffend die Regelung technischer und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 5. September 1957.

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 17 am 6. November 1957 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben im Interesse der Entfaltung von Handel und Schiffahrt zwischen den beiden Staaten und auf Grundlage des Prinzips der Freiheit der Schiffahrt folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Schifffahrt

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011314

Dokumentnummer

NOR11011579

alte Dokumentnummer

N9195814800A

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