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Rechtspflegeranwärter - literarische Behelfe für Ausbildungslehrgänge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1962

§ 0

Rechtspflegeranwärter - literarische Behelfe für Ausbildungslehrgänge

Kurztitel

Rechtspflegeranwärter - literarische Behelfe für Ausbildungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 274/1962

Inkrafttretensdatum

22.09.1962

Beachte

Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 180/1962, ist durch § 45 Abs. 3 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, aufgehoben worden. § 47 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, bestimmt jedoch, daß in anderen Rechtsvorschriften enthaltene Verweisungen auf das alte Rechtspflegergesetz ihren Inhalt aus der entsprechenden Bestimmung des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985, erhalten. Die entsprechende Bestimmung wäre der § 39 Abs. 2 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985. Allerdings spricht § 39 Abs. 2 RpflG nur von literarischen Behelfen, die bei der schriftlichen Prüfung benützt werden dürfen. Die Erläuterungen zu § 39 Abs. 2 gehen aber offenkundig davon aus, daß die literarischen Behelfe, die früher bei den Ausbildungslehrgängen benützt werden durften, nunmehr bei der schriftlichen Prüfung benützt werden können.

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 6. September 1962 über die literarischen Behelfe, die in den Ausbildungslehrgängen für Rechtspflegeranwärter benützt werden dürfen.

StF: BGBl. Nr. 274/1962

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 30 Abs. 4 des Rechtspflegergesetezs, BGBl. Nr. 180/1962, wird verordnet:

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