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Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

§ 0

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 224/1955

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Unterzeichnungsdatum

16.12.1954

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Langtitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr.

StF: BGBl. Nr. 224/1955 (NR: GP VII RV 489 AB 505 S. 67 . BR: S. 102.)

Änderung

BGBl. Nr. 542/1983 (NR: GP XV RV 1110 AB 1435 S. 146 . BR: AB 2664 S. 432 .)

BGBl. Nr. 714/1993 (NR: GP XVIII RV 734 AB 1055 S. 118 . BR: AB 4535 S. 570 )

Sprachen

Deutsch, Serbokroatisch

Sonstige Textteile

Nachdem der am 16. Dezember 1954 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 24. September 1955.

Ratifikationstext

Da die Ratifikationsurkunden am 12. November 1955 in Belgrad ausgetauscht wurden, tritt der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr gemäß seinem Artikel 49 am 12. Dezember 1955 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien sind zur Regelung des wechselseitigen rechtlichen Verkehrs wie folgt übereingekommen.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

10001936

Dokumentnummer

NOR11001959

alte Dokumentnummer

N2195514443A

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