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Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.2022

§ 0

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Kurztitel

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 23/2015

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.04.2022

Unterzeichnungsdatum

27.10.2005

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Langtitel

(Übersetzung)

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

StF: BGBl. III Nr. 23/2015 (NR: GP XXV RV 200 VV S. 51. BR: AB 9312 S. 837.)

Änderung

BGBl. III Nr. 90/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 195/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 2/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 62/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 62/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 86/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 193/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 48/2024 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Armenien III 23/2015 *Belgien III 86/2022 *Bosnien-Herzegowina III 23/2015 *Estland III 62/2021 *Finnland III 90/2018 *Georgien III 23/2015 *Italien III 2/2021 *Kroatien III 23/2015 *Lettland III 23/2015 *Luxemburg III 23/2015 *Moldau III 23/2015 *Montenegro III 23/2015 *Nordmazedonien III 23/2015 *Norwegen III 23/2015 *Polen III 193/2022 *Portugal III 23/2015 *San Marino III 48/2024 *Schweiz III 195/2019 *Serbien III 23/2015 *Slowakei III 23/2015 *Slowenien III 23/2015 *Spanien III 62/2022 *Ukraine III 23/2015 *Ungarn III 23/2015

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 62/2022)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 2015 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 18 lit. d für Österreich mit 1. Mai 2015 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:

Armenien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Montenegro, Norwegen, Portugal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ukraine, Ungarn.

Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 199 ]

Moldau, Spanien

Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Spanien

Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarates hat Spanien am 7. April 2022 seine Ratifikationsurkunde hinterlegt und dabei eine interpretative Erklärung zum Übereinkommen sowie eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und von diesem auf Gibraltar angewendet wird.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

in der Erwägung, dass es eines der Ziele des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Zwecke der Wahrung und Pflege der Ideale und Grundsätze herbeizuführen, die auf der Achtung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruhen, welche ihr gemeinsames Erbe darstellen;

in Anerkennung der Notwendigkeit, Menschen und menschliche Werte in den Mittelpunkt eines erweiterten und fachübergreifenden Begriffs von Kulturerbe zu stellen;

unter Hervorhebung des Wertes und Potenzials des Kulturerbes, das als Ressource für nachhaltige Entwicklung und Lebensqualität in einer sich beständig weiter entwickelnden Gesellschaft klug genutzt wird;

in Anerkennung der Tatsache, dass jeder Mensch das Recht hat, sich mit dem Kulturerbe seiner Wahl unter Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu befassen, und dies als einen Aspekt des Rechtes auf freie Teilhabe am kulturellen Leben, das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (1948) verankert ist und vom Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte1 (1966) gewährleistet wird;

überzeugt von der Notwendigkeit, jeden in der Gesellschaft in den laufenden Prozess der Definition und der Verwaltung des Kulturerbes einzubinden;

überzeugt vom soliden Grundsatz der Politik des Kulturerbes und der Bildungsinitiativen, die alle Formen von Kulturerbe gleich behandeln und somit den Dialog zwischen Kulturen und Religionen fördern;

unter Hinweis auf die unterschiedlichen Rechtsakte des Europarates, insbesondere das Europäische Kulturabkommen2 (1954), das Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas (1985), das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (1992, revidiert) und das Europäische Landschaftsübereinkommen (2000);

überzeugt von der Wichtigkeit der Schaffung eines europaweiten Rahmens für die Zusammenarbeit in dem dynamischen Prozess der Verwirklichung dieser Grundsätze,

sind wie folgt übereingekommen:

______________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40243871

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