§ 0
Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
Kurztitel
Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
21.07.2010
Langtitel
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 Abs. 1 am 21. Juli 2010 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
In Anbetracht des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, durch welches die Schweiz dem Dublin-System assoziiert wird und insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachstehend "Dublin-Verordnung" genannt) anwendet
In Anbetracht von Artikel 23 der Dublin-Verordnung
haben die Vertragsparteien Folgendes vereinbart:
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